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Die
Kommunalpolitik stellt in Bayern, sowie in allen anderen Bundesländern das Fundament im Aufbau der Demokratie dar. Ihre Aufgaben reichen von den Entscheidungen und Pflichtaufgaben
bis hin zu freiwilligen Leistungen und der autonomen Stellung im Kulturbereich.
Um
ein genaueres Bild von dem Aufbau der kommunalen Ebenen in Bayern zu bekommen,
hat die Bayerische
Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
ein Informationsbuch zu diesem
Thema herausgegeben. In kurzen Abschnitten werden die wesentlichen Merkmale der
politischen Arbeit auf kommunalen Ebenen in ihrer historischen Entwicklung und
ihrer Rechtsform erläutert.
Für eine funktionierende Kommunalpolitik ist eine eingespielte
Zusammenarbeit zwischen Bürgermeister, Gemeinderat und der politischen
Aktivbürgerschaft erforderlich. Insofern spielen Kommunikation, Management und
Moderation in der zeitgemäßen Kommunalpolitik eine wesentliche Rolle. Das
Besondere an der Kommunalpolitik ist ihre lokale Gebundenheit und ihre Nähe zu
Bürgerinnen und Bürgern, die sich im politischen Einsatz und der Durchführung
von Entscheidungen auf kommunaler Ebene widerspiegeln. Die Kommunalpolitiker
suchen aus diesem Grund den persönlichen Kontakt und Gespräche mit Bürgerinnen
und Bürgern, um dieser wichtigen Aufgabe gerecht zu werden.
Gemeinde
Die Gemeinde bildet eine soziale Einheit und stellt
jenseits des privaten Bereiches der Familie zugleich die Grundform der
Gesellschaft dar. Gekennzeichnet durch soziale Beziehungen und soziales Leben
erfüllt die Gemeinde als politische Einheit wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Aufgaben. Die Gemeindeaufgaben werden im Wesentlichen durch die
Selbstverwaltung definiert. Die kommunale
Selbstverwaltung von Gemeinden impliziert die Übernahme von
bestimmten Verwaltungsaufgaben in einer bestimmten Rechtsform als
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften. Die
historische Verwurzelung der kommunalen Selbstverwaltung liegt in der
Gebietsreform der Jahre 1808/1818 und ihre Weiterentwicklung in der Reform
1978. Des Weiteren ist die institutionelle Garantie für die Gemeinden im
Grundgesetzt verankert (Art.28 Abs.2) und verhindert somit, dass die
Selbstverwaltung eingeengt werden kann. Den Gemeinden obliegt die Befugnis zur Regelung des Gemeinderechts, wobei die
Ausführung der Bundesgesetze durch das Landesgesetz übertragen wird und die
Gemeinden bei der Aufgabenausführung sich an das Bundesrecht zu halten haben.
Zur Überprüfung der rechtmäßigen Aufgabenausführung der Gemeinden ist die
Staatsaufsichtsbehörde zuständig. Zunehmend wirken sich die Entscheidungen der
Europäischen Union auf die Kommunen aus und müssen auf der lokalen politischen
Ebene umgesetzt werden.
Einteilung der Gemeinden
Die wesentliche Einteilung der
Gemeinden erfolgt in kreisangehörige und kreisfreie Gemeinden. Weitere
Unterscheidungen in Städte, Märkte oder weitere Formen haben keine besondere
Bedeutung für den Rechtsstatus einer Gemeinde. Die „normalen" kreisangehörigen
Gemeinden erfüllen alle Aufgaben der Gemeinden. Dagegen haben die Großen
Kreisstädte eine Sonderstellung sie erfüllen zusätzlich zu Gemeindeaufgaben
Teilfunktionen der Kreisverwaltungsbehörde. Die genaue Definition der anfallenden
Pflichtaufgaben ist durch die Rechtsverordnung festgelegt. Eine weitere
Gemeindeform stellen die kreisfreien Gemeinden dar. Sie müssen zusätzlich zu
den Gemeindeaufgaben die Aufgaben des Landratsamtes im übertragenen
Wirkungskreis wahrnehmen und sind somit auch eine Kreisverwaltungsbehörde.
Bürger und Gemeinde
Gemeindeangehörige sind Gemeindeeinwohner, zu deren
Rechten es gehört, die gemeindlichen Einrichtungen zu benutzen und an
öffentlichen Gemeinderatssitzungen teilzunehmen. Ihre Pflicht ist es, die
Gemeindelasten zu tragen, d.h. Beiträge und Gebühren zu bezahlen.
Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die das aktive Gemeindewahlrecht
besitzen. Die wichtigsten Rechte der Gemeindebürger sind das aktive
und passive Wahlrecht
für
den Gemeinderat und den ersten Bürgermeisters. Die Pflicht der Gemeindebürger
liegt in der Übernahme ehrenamtlicher Arbeit und in der Beibehaltung dieser
Aufgaben. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit neben ehrenamtlicher
Arbeit bietet die Bürgerversammlung. Bei der Bürgerversammlung, die mindestens
einmal jährlich vom Bürgermeister einberufen wird, werden Angelegenheiten der
Gemeinde diskutiert. Seit dem 1. November 1995 können in Bayern Gemeindebürger zu
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
Bürgerentscheide beantragen. Über die gestellte Frage wird nach dem Mehrheitsprinzip
entschieden, wobei die Mehrheit ein bestimmtes Quorum
erreichen muss (je nach Einwohnerzahl zwischen 10-20%). Das Ergebnis
des Bürgerentscheids hat die gleiche Wirkung wie ein Gemeinderatsbeschluss und
kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert
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Bayerische Landeszentrale
für politische Bildungsarbeit (Hrsg.); Einführung und Bearbeitung: Manfred
Wegmann.
Die kommunalen Ebenen in Bayern: Kommunalordnungen und
Wahlen.
7. aktualisierte Auflage.
München 2007.
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Gemeindeorgane - Gemeinderat und Erster Bürgermeister
Die
Hauptorgane in der bayerischen Gemeindeordnung sind Gemeinderat und erster
Bürgermeister. Der Gemeinderat stellt die repräsentative Vertretung der
Gemeindebürger dar, er setzt sich zusammen aus dem ersten
Bürgermeister und den gewählten ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. Seine
Aufgabe besteht in dem Erlass der Geschäftsordnung, welche den Geschäftsgang,
die Ausschüsse, Fristen und Form der Einladungen regelt. Die Ausschüsse haben
vorberatende und beschließende Funktion, die der Entlastung der Vollversammlung
dienen soll. Die Ausschüsse bilden den Gemeinderat im Kleinen ab und müssen
daher die gleiche Verteilung der Ausschusssitze haben. Der erste Bürgermeister
hat eine eigenständige Stellung im Vergleich zum Gemeinderat, weil er genauso
wie der Gemeinderat durch die unmittelbare Volkswahl gewählt wird. Die
Rechtsstellung des Bürgermeisters ist durch die Gemeindeordnung bestimmt und
seine Tätigkeit wird je nach Anwohnerzahl ehrenamtlich oder hauptberuflich
ausgeübt. Der erste Bürgermeister gehört als voll stimmberechtigt zum
Gemeinderat und leitet die Gemeinderatsitzungen. Er repräsentiert die Gemeinde
nach außen und ist das alleinige Vollzugsorgan der Gemeinde. Die
Gemeindeaufgaben erschließen sich aus den Selbstverwaltungsangelegenheiten, die
neben der Selbstorganisation die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen
beinhaltet, welche das Recht, die Finanzen, die Personalhoheit und die Ortsplanung
regeln und verwalten. Einige werden als Pflichtaufgaben und andere als
freiwillige Aufgaben definiert. Die gemeindliche Finanzhoheit gehört zum
zentralen Bereich der Selbstverwaltung. Dazu wird über Einnahmen und Ausgaben
entschieden, die im Rahmen des Haushaltsplans festgelegt werden.
Landkreis und Landratsamt als Staatsbehörde
Landkreise sind in ihrer Rechtsform als
Gebietskörperschaften zu verstehen und besitzen zugleich die Merkmale eines
Gemeindeverbandes, wenn es die Mitgliedschaft von Gemeinden betrifft. Die
Struktur der Landkreise gleicht der der Gemeinden, zu ihren Organen zählen der Kreistag, der
Kreisausschuss und weitere Ausschüsse. Der Kreistag wird von den Kreisbürgern
für die Dauer von sechs Jahren gewählt, seine Aufgaben sind örtlich
übergreifend und gehen über die gemeindlichen Gebiete hinaus. Das Landratsamt
erfüllt eine Doppelfunktion, einerseits als Staatsbehörde und andererseits als
Kreisbehörde.
Bezirk
Die Bezirke in
Bayern stellen eine Besonderheit dar. Es gibt sieben
bayerische Bezirke mit den Verwaltungsgebieten der Regierungen als
Mittelbehörden. Die Bezirke stellen die dritte kommunale Ebene in Bayern dar
und haben ihre historischen Wurzeln in Institutionen der französischen
staatlichen Verwaltung. Zu den Organen des Bezirks zählen, neben dem Bezirkstag,
die Bezirksausschüsse und der Bezirkspräsident mit seinen Stellvertretern. Die
Rechtsstellung des Bezirkspräsidenten gleicht dem des ersten Bürgermeisters. Die
Aufgaben des Bezirks sind vor allem im sozialen Bereich angesiedelt, damit zählen sie zu
überörtlichen Sozialhilfeträgern. Sie
unterhalten die stationären und teilstationären Einrichtungen für Psychiatrie
und Neurologie. Zu weiteren Pflichtaufgaben gehört die Förderung von Einrichtungen
für Suchtkranke sowie Einrichtungen und Dienstleistungen zur Eingliederung
behinderter Menschen. Im übertragenen Wirkungskreis verwalten die Bezirke ihnen
zugewiesene Aufgaben z.B. Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder in einer Erziehungsanstalt.
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