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Am 5. April 1992, also vor beinahe 17 Jahren,
trat in Deutschland das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes" in Kraft,
das zuvor am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen
verabschiedet worden war und gemeinhin auch als die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
bekannt ist.
Eines der Rechte, das Kindern durch die Konvention zugesprochen wird, ist das
Recht auf die „Berücksichtigung des
Kindeswillens".
Es wird wie folgt formuliert: „Die
Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife" (UN-KRK, Art. 12,
Absatz 1).
Außerdem werden leitlinienartig Bildungsziele
formuliert, die den Rahmen einer demokratischen Kultur abstecken, in die Kinder
der Konvention nach hineinwachsen können sollen: „Die Vertragsstaaten stimmen
darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss (...), das
Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im
Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der
Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen,
nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten" (Art.
29, Abs. 1 d). Wenn auch die Ergebnisse bei der Beurteilung der Reife eines
Kindes je nachdem, wer diese Urteil fällt, unterschiedlich ausfallen können,
ist die Richtung, die die Konvention vorgibt dennoch eindeutig. Dem Kind ist
die eigene Meinung nicht abzuerkennen - und seine Meinung ist auch nicht
aufgrund seiner eigenen „Unmündigkeit" oder der besonderen und überlegenen „Reife"
erwachsener Bezugspersonen zu vernachlässigen.
Die Frage ist nun, wie weitreichend bzw. wie tiefgreifend dieses „Kinderrecht"
auf die Bildung, Äußerung und Berücksichtigung
einer eigenen Meinung in unserem Land verwirklicht ist. Man beachte: Dieses
Recht beinhaltet faktisch die Ermöglichung einer reellen Chance für das Kind,
seine Meinung auch wirksam z.B. innerhalb
der Sozialisationsinstanzen, in denen es heranwächst, einbringen zu können. Dass
es an dieser Stelle möglicherweise noch Verbesserungspotential gibt, darauf
deutet beispielsweise die Analyse von Hurrelmann und Bründel in ihrer
„Einführung in die Kindheitsforschung" (2003) hin. Die beiden Autoren beklagen
für die Bundesrepublik Deutschland unter anderem einen Mangel im Bereich der
Mitbestimmungsmöglichkeiten bei wichtigen gesellschaftspolitischen
Entscheidungen. Diesen Mangel erkennen sie ebenso auch im schulischen Bereich,
und zwar bezogen auf Anhörungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte der Kinder,
wenn es z.B. um die Gestaltung des Unterrichts und der räumlichen Bedingungen
geht (vgl. Hurrelmann & Bründel 2003, S. 215). Aus den Implikationen der Kinderrechtskonvention
ergibt sich für Hurrelmann und Bründel daher die Notwendigkeit einer neuen
„Diskussion über Beteiligungsformen und Mitbestimmung" (ebd.) für Familie,
Kindergarten und Jugendarbeit und für den kommunalen Bereich eine „Stärkung der
Anhörungsrechte und der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen" (ebd.). Unter
diesem Umständen ist der gemeinsame Antrag der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion
vom Juni letzten Jahres von hoher Aktualität, in dem die Bundesregierung
aufgefordert wird, „die politische Bildung und demokratische Werteerziehung
bereits in der frühkindlichen Erziehung bzw. Bildung und der Grundschule, aber
auch der schulischen und der Erwachsenenbildung stärker zu verankern"
(Deutscher Bundestag - Drucksache 16/9766).
Doch wie und nach welchen Grundsätzen kann dies gerade in der frühkindlichen
Erziehung und Bildung und im Bereich der Grundschule geschehen? Hier kann ein
Thesenpapier als Grundlage dienen, dass von der National Coalition für die
Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland unter Schirmherrschaft von Dr.
Antje Vollmer im Juni 2005 herausgegeben wurde. Auch wenn es primär auf das
Schulwesen abzielt, lassen sich seine wesentlichen Eckpunkte auch auf andere
Institutionen wie den Kindergarten, oder außerschulische Kinder- und
Jugendarbeit übertragen. Das Papier formuliert als allgemeines Prinzip für die
Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention zunächst die „Subjektstellung des
Kindes, deren wichtigster Ausdruck das Recht auf Partizipation ist". Die Bedeutung dieses Prinzip wird in drei
Punkten weiter konkretisiert. Sie besteht nach Meinung der National Coalition
darin, „dass das Kind als Individualität
im Sinne eines ‚Wesens mit eigener Würde' verstanden wird, das ‚nie zum bloßen
Mittel herabgewürdigt werden' darf; dass seine Eigenaktivität als ursprüngliches Recht auf Entwicklung zu achten
und zu fördern ist und dass sein Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zu
verwirklichen ist, indem seine Selbstbestimmtheit
beim Hineinwachsen in Freiheit und Verantwortung unangetastet bleibt". Hier ist
mit den drei Schlagwörtern „Individualität, Eigenaktivität, Selbstbestimmtheit"
eine normative Leitlinie beschrieben, die, wenn sie zum konkreten Maßstab der
praktischen Arbeit werden, zugleich auch jede pädagogische Arbeit mit dem Kind,
die sich auf die Rechtsgrundlage der UN-KRK stützen möchte, legitimieren kann,
und zwar unabhängig von ihrer institutionellen Verortung. Jede(r) Lehrer(in),
jede(r) Erzieher(in), jede(r) Jugendarbeiter(in), jeder der im Bereich der
Arbeit mit Kindern ehrenamtlich tätig ist, wird sich dessen bewusst sein, dass
die Berücksichtigung des Kindeswillens im nunmehr konkretisierten Sinn in den
unterschiedlichen pädagogischen Situationen und konkreten Rahmenbedingungen
unter denen sie jeweils ihre Arbeit leisten nicht immer der leichteste aller möglichen
Wege ist und daher eine Portion Mut nötig ist, um es zu wagen, auf ihm zu gehen.
Jedoch kann derjenige, der ihn einschlägt, sicher sein, den im Sinne der
UN-Kinderrechtskonvention richtigen und angemessenen Weg gewählt zu haben.
Weiterführende
Informationen und Quellen
Bundeszentrale für Politische Bildung:
Übereinkommen über die Rechte des Kindes - UN-Kinderrechtskonvention
im Wortlaut mit Materialien:
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=3836.html
Die Rechte von Kindern von „logo!" einfach erklärt (für Kinder):
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=3844.html
Die „National Coalition" der BRD für die Umsetzung der
UN-Kinderrechtskonvention (http://www.national-coalition.de)
Diskussionspapier der National Coalition: „Die Rechte des Kindes nach der
Kinderrechtskonvention der vereinten Nationen im deutschen Schulwesen":
http://www.national-coalition.de/pdf/Bildungsthesen_EVKP.pdf
Kinderrechte machen Schule (u.a.)- Materialien zur Durchführung eines
Projekttages:
http://www.national-coalition.de/index.php?id1=3&id2=6&id3=0
Aus dem Bundestag:
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD: „Zur Lage der
politischen Bildung in Deutschland" vom 25.06.2008
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/097/1609766.pdf
Literatur:
Hurrelmann, K. & Bründel, H (2003): Einführung in die
Kindheitsforschung. 2., vollständig überarbeitete Auflage. Weinheim
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