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Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, also unser Grundgesetz, feiert Geburtstag – 60 Jahre wird es alt. Ist das ein Anlass zum Feiern?
Nicht jeder wird vielleicht ohne weiteres und spontan diese Frage bejahen. Würde man beliebigen Menschen auf der Straße diese Frage stellen, so müsste der/die ein oder andere wohl einen Augenblick länger darüber nachdenken, denn das Grundgesetz gehört für viele zu den eher abstrakten Inhalten ihres Denkens, die sie im ersten Moment nicht mit ihrem (all)täglichen Leben und den Rahmenbedingungen, innerhalb derer sie dieses Leben gestalten können, verbinden – schon gar nicht emotional; und feiern ist doch schließlich eine emotionale Angelegenheit, nicht wahr?
In jedem Fall, ob also dieses Jubiläum den Leser
in Feierlaune versetzt oder nicht, wollen wir die Gelegenheit wahrnehmen, und
über dieses unser Grundgesetz, das immerhin die Grundlage unseres Staates, und
damit also auch unseres Zusammenlebens, bildet, nachdenken. Zunächst einmal
sollen dafür in einer kurzen Zusammenfassung die Entstehungsgeschichte - also
sozusagen „die Geburt" - sowie die „besonderen Merkmale" des Jubilars Revue
passieren, während in
einem zweiten Teil
die bereits angeklungene Frage nach seiner Bedeutung im
Verhältnis des einzelnen Menschen zur Gesellschaft (den anderen Menschen) gestellt
werden soll.
Teil 1: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - seine „Geburt" und
seine besonderen Merkmale
Bekanntermaßen ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - und diese
Eigenschaft teilt es mit anderen Verfassungen demokratischer Staaten - nicht
vom Himmel gefallen, sondern es ist das Ergebnis eines Einigungsprozesses von
bestimmten Personen, die aufgrund ihres politischen Wissens und ihrer
politischen Erfahrungen auf argumentativem Weg seine einzelnen Bestandteile
durchdacht und formuliert haben. So etwas zu tun, also sich als Staat eine
demokratische Grundordnung zu geben, die die einzelnen staatlichen Funktionsträger
(und natürlich auch alle Bürger) an diese Ordnung, dieses Gesetz, zu binden versucht,
wurde in Deutschland bisher drei Mal versucht - und nur der letzte dieser Versuche
war von nachhaltigem Erfolg gekrönt. Diesem Versuch war die Erfahrung einer „gescheiterten"
Demokratie vorausgegangen (wenn man es denn mit diesem Wort interpretieren
will), nämlich der Weimarer Republik und der auf sie folgenden NS-Diktatur nach
der Machtergreifung Hitlers. Wir wissen, was darauf folgte - der Wahnsinn des
Holocaust und ein zweiter Weltkrieg.
Verfassungskonvent und Parlamentarischer Rat
Und nach diesem Krieg, nach diesem „totalen" Ende, folgte ein politischer Neubeginn,
jedoch ein leiser und nüchterner und zielsicherer, inmitten unruhiger und
bewegter Zeiten, die Christian Bommarius in seinem frisch erschienenen Titel „Das
Grundgesetz - eine Biographie" recherchiert hat. Wie vollzog sich dieser
Neubeginn und welches waren seine besonderen inhaltlichen Qualitäten?
Deutschland war zunächst in mehrere Besatzungszonen aufgeteilt, in denen
jeweils Gouverneure der Siegermächte den Wiederaufbau der Verwaltung,
öffentlichen Ordnung und Infrastruktur übernahmen, der sich letztlich noch bis
in die 50er Jahre hinziehen sollte - und zwar unter personeller wie politischer
Einbeziehung der deutschen Bevölkerung. Bereits 1946 wurden erste Wahlen zu
neuen Landtagen abgehalten. Am 1.7. 1948 übergaben die drei Militärgouverneure
der westlichen Besatzungszonen den Ministerpräsidenten der in diesen Zonen
liegenden Länder die sog. „Frankfurter Dokumente" (Video
/ Text
- Quelle: Deutsches Historisches Museum). Bestandteil dieser
Dokumente war die Aufforderung, bis zum 1. September 1948 eine verfassungsgebende
Versammlung einzuberufen, die eine Verfassung für einen zu gründenden demokratischen
Weststaat entwerfen sollte. Aufgrund der Bedenken der Ministerpräsidenten, dass
eine „Staatsgründung" die Teilung Deutschlands noch weiter verfestigen könnte,
die durch den bereits einsetzenden kalten Krieg zwischen den Westmächten und
der Sowjetunion nicht mehr grundsätzlich zu verhindern war, einigte man sich
darauf, dass man dem Wunsch der Alliierten zwar entsprechen, jedoch den Charakter
der Vorläufigkeit dieses Staates durch die Namensgebung „Grundgesetz" statt
„Verfassung" betonen wolle.
Vom 10. bis 23. August 1948 wurde daraufhin auf Schloss Herrenchiemsee in
Bayern ein Verfassungskonvent abgehalten, der grundlegende Richtlinien für das
zu beschließende „Grundgesetz" erarbeitete (Text -
Quelle: www.verfassungen.de), das für den damals noch vorläufig so genannten
„Bund deutscher Länder" Gültigkeit besitzen sollte. Die dort beteiligten
Personen waren aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kompetenz für diese Aufgabe
berufen (nicht gewählt) worden, jedes Land hatte einen „eigenen" Experten
delegiert. Hier wurden grundlegende Weichenstellungen für die spätere Verfassung
erarbeitet: In Artikel 1 ihres Entwurfs halten die Konventsmitglieder quasi als
Gegenentwurf zu den Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur und als
demokratischen Neuanfang fest: "Der Staat ist um des Menschen willen da,
nicht der Mensch um des Staates willen".
Im nächsten Schritt auf dem Weg zur Entstehung des Grundgesetzes trat am 1.
September 1948 der sog. „Parlamentarische Rat" (Bilddokumente) - zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen,
der auf der Basis der Vorschläge des Verfassungskonvents, das tatsächliche
Grundgesetz ausarbeiten sollte. Er setzte sich aus 65 gewählten und
stimmberechtigten Vertretern der Länder zusammen (ergänzt durch einige
Beisitzer mit beratender Funktion). Der Anteil der Vertreter in Bezug auf die
politischen Parteien gliederte sich wie folgt: CDU/CSU: 27; SPD: 27; FDP/LDP/DVP:
5; Zentrum: 2; DP: 2; KPD: 2 (vgl. Liste).
Die Arbeit dieses Gremiums - der Einigungsprozess auf eine gemeinsame Position
- endete knapp acht Monate später, am 8. Mai 1949, dem Tag, an dem das
Grundgesetz schließlich in dritter Lesung mit 53 zu 12 Stimmen gebilligt wurde,
wobei die Gegenstimmen von den Abgeordneten des Zentrums, der DP, der KPD und
von 6 der 12 Abgeordneten der CSU kamen.
Streitbare Demokratie
Der ausgearbeitete Artikel 1 lautete nun: "Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt" und beschreibt so das Programm und oberstes Leitziel der neuen
staatlichen Ordnung, das Programm der neuen politischen Kultur, die nun in
Deutschland werden sollte. Dementsprechend ist der erste Abschnitt der neuen
Verfassung den Grundrechten eines jeden Menschen bzw. Bürgers gewidmet. Die
Weimarer Reichsverfassung hatte noch den Aufbau und die Aufgaben des Reichs an
den Anfang des Verfassungstextes gestellt.
Die in diesem Abschnitt festgelegten und als geltendes Recht formulierten Werte
und Grundsätze (und natürlich auch den weiteren Inhalt des Grundgesetzes) sollte
die neue (bessere) Demokratie verteidigen - und zwar als eine „streitbare
Demokratie", die sich gegen ihre Feinde, d.h. gegen jene, die eine
freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes prinzipiell
ablehnen, wirksam zur Wehr setzt. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes
schufen unter anderem auch deswegen die sog. „Ewigkeitsklausel" (Artikel 79,
Absatz 3), die eine Änderung der föderalistischen Ordnung der Länder und der Artikel
1 und 20 als unrechtmäßig untersagt.
Und auch sonst wollte man einiges besser machen, was man anhand der Weimarer
Verfassung (Text
- Deutscher Bundestag bzw. Deutsches Historisches Museum) und ihrer Rolle im
Zusammenhang mit den Entwicklungen, die zur Machtergreifung Hitlers geführt
hatten als problematisch erkannt hatte: es wurde zugunsten eines
repräsentativen Systems weitestgehend auf die Möglichkeit Entscheidungen durch
Volksabstimmungen bzw. Volksentscheide (Plebiszite) herbeizuführen verzichtet,
das Parlament wurde mit mehr Macht ausgestattet und sollte in Zukunft vom Volk
direkt, und nicht mehr von den Landtagen gewählt werden. Für das Amt des
Bundeskanzlers wurde das sog. "konstruktive Misstrauensvotum"
(Artikel 67 GG) eingeführt, was bedeutete, dass ein sich im Amt befindender
Bundeskanzler nur dann abgewählt werden konnte, wenn im gleichen Zug ein neuer
Kanzler gewählt werden konnte und wurde. Außerdem wurde noch - quasi als
zusätzliche Sicherungsvorkehrung zur Gewährleistung eines angemessenen Umgangs
seitens der politischen Entscheidungsträger mit der Verfassung, das
„Bundesverfassungsgericht", eine bis dato einmalige (und damit damals
„brandneue") politische Institution ins Leben gerufen - eine Institution von
der Norbert Lammert in seinem Geleitwort zur aktuellen Ausgabe des
Grundgesetzes salopp als einem „Exportschlager" spricht, die sich also andere
Staaten zum Vorbild nahmen und ebenfalls einführten.

Nicht zu vergessen: dank
des unermüdlichen Einsatzes einer der wenigen Frauen im Parlamentarischen Rat,
Elisabeth Selbert, wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau trotz (noch
Jahre danach) gegenläufiger existierender Gesetze in das Grundgesetz
aufgenommen. Schlussendlich: das vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitete
Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 von den Militärgouverneuren der drei
Westmächte genehmigt und von 10 der 11 Landtage (außer Bayern) gebilligt.
Daraufhin wurde es am 23. Mai 1949 öffentlich verkündet und erlangte am darauf folgenden
Tag volle Gültigkeit, so dass in der neuen bundesdeutschen Republik die ersten
freien Wahlen zu einer Volksvertretung (dem Bundestag) seit 1932 am 14. August
1949 auf seiner Basis durchgeführt werden konnten. Damit ist der Auftakt und
die Grundlage zu einer Demokratie in Deutschland gelegt, die zu den stabilen,
wenn nicht sogar zu den stabilsten auf der ganzen Welt zu zählen ist - und wer
sich mit der Entwicklung und dem Gelingen und Scheitern von
Demokratisierungsversuchen in Staaten auf der ganzen Welt (z.B. auf dem
afrikanischen Kontinent) beschäftigt weiß, dass das keine
Selbstverständlichkeit ist: eine funktionierende Demokratie ist eben kein „Selbstläufer".
So gesehen könnte man also das Jubiläum unserer Verfassung wirklich als einen
Grund zum Feiern ansehen, oder etwa nicht?
Warum gibt es eigentlich
Staaten? Warum schließen sich Menschen überhaupt zu Gemeinschaften zusammen und
warum geben sich diese Gemeinschaften Regeln, Ordnungen und Strukturen - z.B. in
Form einer Verfassung?
Den 2. Teil des Artikels geht diesen Fragen nach
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